Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten aufgeführt, gegliedert nach Abteilungen bzw. Themen. Die Rubrik Alles auf einen Blick listet alle Fragen albhabetisch auf.

Die Antworten sind grossteils mit einem Link auf externe Websites, den Online-Schalter oder mit dem Direkt-Mail an die zuständige Stelle verknüpft, damit das entsprechende Dokument heruntergeladen oder bestellt oder noch konkrete Fragen gestellt werden können.

Sollten Sie eine allgemein wichtige Frage und deren Beantwortung vermissen, sind wir für Ihre Mitteilung an den Webmaster der Gemeinde Oberrohrdorf dankbar.

Diverse Informationen und Daten zur Abfallentsorgung finden Sie im Entsorgungskalender.

Stimmberechtigt ist jede(r) Schweizerbürger(in), der (die) das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Gemeinde Oberrohrdorf Wohnsitz hat (Einschränkungen: Entmündigung nach Art. 369 ZGB). Das Stimmrecht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

Die Urne ist jeweils am Sonntag von 08.30 - 09.30 Uhr im Foyer des Gemeindehauses aufgestellt. Bei der persönlichen und stellvertretenden Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis an der Urne abzugeben. Betreffend der stellvertretenden Stimmabgabe beachten Sie die Anleitungen auf der Rückseite des Stimmrechtsausweises.

Für die briefliche Stimmabgabe müssen folgende Punkte befolgt werden:

  • Stimmrechtsausweis unterzeichnen
  • Stimm- oder Wahlzettel ins Stimmzettelkuvert legen, Kuvert zukleben
  • Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert legen
  • Das Antwortkuvert zukleben
  • Es darf nur das amtliche Antwort- und Stimmzettelkuvert verwendet werden
  • Einwurf in dafür bezeichneten Briefkasten bei der Gemeinde oder Aufgabe bei der beliebigen Poststelle
  • Bei der Zustellung per Post muss das Kuvert am Dienstag vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ende der Urnenöffnungszeiten am Hauptwahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen

Individuelles Konto als Grundlage für die Rentenberechnung

Auf dem Individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.

Jede AHV-Ausgleichskasse führt ein IK auf den Namen der versicherten Person, für die bei dieser AHV-Ausgleichskasse jemals Einkommen abgerechnet wurde.

Antrag für den Kontoauszug

Eine versicherte Person kann jederzeit kostenlos schriftlich oder via Internet unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem IK verlangen (IK-Auszug bestellen).

Der Kontoauszug wird nur der versicherten Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihr bevollmächtigten Anwalt abgegeben. Sollte eine andere bevollmächtigte Drittperson einen Kontoauszug verlangen, wird dieser aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur der versicherten Person zugestellt.

Einkommen des laufenden Jahres sind erst auf dem Kontoauszug des folgenden Jahres vermerkt.

Verfahren

Der Kontoauszug enthält das erste Mal sämtliche Eintragungen und später mindestens die Eintragungen seit dem letzten Auszug. Die Namen allfälliger Arbeitgeber sind zumindest für die letzten vier Jahre aufgeführt.

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden, mit dem Entrichten von AHV-Beiträgen beginnen. Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen keine persönlichen Beiträge entrichten, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und das doppelte des jährlichen Mindestbeitrages entrichtet. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich.

Die Anmeldung für die AHV-Rente muss 3 - 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden. Ein Vorbezug der AHV-Rente um 1 - 2 Jahre ist möglich, wobei die Rente für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt wird. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich.

Das Anmeldeformular für den AHV-Versicherungsausweis ist bei der Gemeindezweigstelle oder hier erhältlich. Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Gemeindezweigstelle SVA auf dem Anmeldeformular erforderlich.

Bemühen Sie sich umgehend um eine neue Arbeitsstelle und bewahren Sie die entsprechenden Unterlagen gut auf (Bewerbungsschreiben, Stellenangebote, Absagebriefe usw.). Sie benötigen diese für den Nachweis, dass Sie sich aktiv um eine neue Erwerbsarbeit bemüht haben. Wenn Sie während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht haben, erhalten Sie während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung. Entsprechende Formulare können Sie direkt bei www.ag.ch/awa beziehen.

Melden Sie sich frühzeitig, spätestens aber am ersten Tag, für den Sie Arbeitslosenentschädigung beantragen, persönlich bei Ihrem Gemeindearbeitsamt an. Datum der Anmeldung ist für die Arbeitslosenversicherung massgebend. Sie erhalten eine Wohnortsbestätigung, mit welcher Sie sich anschliessend persönlich bei Ihrem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV anmelden müssen. Durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Baden werden Sie von nun an professionell betreut. Vergessen Sie nicht, Ihren Versicherungsschutz allenfalls zu aktualisieren.

Ein Arbeitsvertrag und eine Kündigung gilt auch in mündlicher Form. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach dem OR (Obligationenrecht), auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Es wird empfohlen, immer einen schriftlichen Vertrag einzufordern.

Rechtliche Auskünfte erteilt Ihnen das Arbeitsgericht Baden.

Endet bei einem Auslandaufenthalt die Steuerpflicht? Entscheidend ist, ob die Abwesenheit befristet oder unbefristet erscheint. Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung auf der Einwohnerkontrolle, wenn eine Person mindestens für einige Monate ins Ausland verreist, ihre Arbeitsstelle und Wohnung kündigt, in der Zwischenzeit den Heimatschein in ihrer Heimatgemeinde deponiert und sich nach der Rückkehr in einem anderen Kanton anmeldet.

Meldepflichtige, die länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, benötigen einen Auslandurlaub. Das Gesuch um Auslandurlaub (Formular 1.36) ist beim Sektionschef oder Kreiskommando erhältlich und muss rechtzeitig - in der Regel 2 Monate vor der Abreise - beim Kreiskommando eingereicht werden. Dies gilt neu auch für alle Offiziere.

In diesem Fall benötigen die Meldepflichtigen keinen Auslandurlaub. Sie melden sich jedoch beim Sektionskontrollführer (Sektionschef) ab. Sie müssen folgendes beachten: Mitteilung der vorübergehenden Adresse an Sektionschef; fällt Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen; Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.

Baubewilligungspflicht (Baugesuch notwendig) für: Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze. Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.

Nicht alle Bauvorhaben brauchen eine Baubewilligung. Downloaden Sie dazu das Merkblatt und erhalten Sie einen Überblick über nicht bewilligungspflichtige Bauten. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der Bauverwaltung.

Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einsprachen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.

Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit des Gemeindeschreibers oder dessen Stellvertreterin zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten (Regionales Zivilstandesamt Mellingen) beglaubigt.

Es werden folgende Kosten erhoben:

  für Unterschriften     für Kopien  
  nicht kommerziell kommerziell   nicht kommerziell kommerziell
Einwohner Fr. 0.00 Fr. 20.00   Fr. 0.00 Fr 10.00
Auswärtige Fr. 20.00 Fr. 40.00   Fr. 10.00 Fr. 20.00

Die Zeitung "Berg-Post" ist neben dem Amtsblatt des Kantons Aargau das Publikationsorgan der Gemeinde Oberrohrdorf. Sie erscheint in der Regel 2 Mal monatlich jeweils am Mittwoch und wird allen Haushaltungen kostenlos zugestellt. Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Folgende Unterlagen sind (falls vorhanden) der Gemeindekanzlei, nach telefonischer Voranmeldung, mitzubringen:

  • Todesbescheinigung des Arztes (nur bei Todesfall zu Hause)
  • Familienbüchlein
  • bei Schweizern:
    - Niederlassungsausweis (Schriftenempfangsschein)
    - Pass und/oder Identitätskarte zur Annullation
  • bei Ausländern:
    - Ausländerausweis
    - Meldung an das zuständige Konsulat des Heimstaates

Folgende Fragen sind mit der Gemeindekanzlei zu klären:

  • Art der Bestattung (Erdbestattung oder Kremation)
  • Ort und Zeit der Bestattung
  • Leistungen der Gemeinde (Sarg bestellen, Überführung zum Friedhof oder Krematorium veranlassen, Grabkreuz bzw. Namenstafel bestellen)
  • Grab bestimmen:
    - Erbestattungs-Reihengrab
    - Urnen-Reihengrab
    - Urnen-Gemeinschaftsgrab
    - Urnen-Familiengrab
  • Benennung eines Erbenvertreters

Die Bestattung der Einwohner der Verbandsgemeinden erfolgt unentgeltlich, mit Ausnahme der Kosten für ein Urnen-Familiengrab. Für die Bestattungen von Auswärtigen sind die Angehörigen, die eine Bestattung im Friedhof Rohrdorf verlangen, in vollem Umfang kostenpflichtig. Die Höhe der einmaligen Grabgebühr sowie andere anfallende Kosten werden in der Gebührenordnung festgelegt.

Für die unentgeltliche Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Reihengrab für Erdbestattungen
  • Reihengrab für Urnen
  • Urnenbeisetzung in bestehenden Reihengräbern
  • Beisetzung im Gemeinschaftsgrab

Für die Beisetzung gegen Entgelt:

  • für Auswärtige bestehen die gleichen, vorerwähnten Möglichkeiten
  • Urnen-Familiengräber 

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat/Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular "Garantieerklärung" an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle zur Erstabklärung ab. Diese leitet das Gesuch an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird Ihnen von der Schweizer Auslandvertretung mitgeteilt.

Die Kosten betragen Fr. 60.- zuzüglich des Portos.

Es sind dem Betreibungsbegehren keine Beilagen beizulegen.

Hier können Sie verschiedenen Formulare im Betreibungswesen downloaden.

Forderungs-Betrag in Franken     Gebühr
bis 100 Fr. 20.00
über 100 bis 500 Fr. 33.00
über 500 bis 1'000 Fr. 53.00
über 1'000 bis 10'000 Fr. 73.00
über 10'000 bis 100'000 Fr. 103.00
über 100'000 bis 1'000'000   Fr. 203.00
über 1'000'000 Fr. 413.00

Auskünfte werden am Schalter nach Vorlage eines Ausweises (und bei Dritten gegen Vorlage eines Interessennachweises) erteilt (Gebühr Fr. 17.00). Schriftliche Auszüge für Dritte können gegen Vorlage eines Interessennachweises ausgestellt werden.

Sie möchten nähere Informationen über die verschiedenen Verfahren oder bezüglich des Rechtsvorschlages? Hier gelangen Sie zur Website der Betreibungsämter des Kantons Aargau.

Ruhe bewahren, aber nach dem Grundsatz handeln:
Alarmieren - Retten - Löschen

Alarmieren:
Telefon Nr. 118 an Feuerwehr-Alarmstelle, Ort, genaue Adresse und Namen angeben.
Wo und was brennt. Gefährdete Personen benachrichtigen.

Retten:
Menschen und Tiere retten. Nie ohne Atemschutzgeräte in rauchgefüllte Räume gehen = Erstickungsgefahr.

Löschen:
Wenn möglich.

Brenn- und Cheminéeholz kann beim Forstrevier Heitersberg mit dem jeweils im Herbst verschickten Talon bestellt werden.

Ebenfalls kann in der Landi Oberrohrdorf in Kisten à 30 kg abgepacktes Cheminéeholz bezogen werden.

Das Bundesamt für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungs­entscheides verant­wortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Bundesamt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.

Gesuchsformulare können im Online-Schalter bezogen oder über die Website des Kantons Aargau heruntergeladen werden.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung so­wie Anfra­gen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration zu richten.

Wohnsitzvoraussetzungen für Ausländer:

  • 12 Jahre in der Schweiz (Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
  • 5 Jahre im Kanton Aargau
  • 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (im Zeitpunkt der Gesuchstellung)

Detaillierte Informationen (auch über die Einbürgerung von Schweizern) finden Sie im Online-Schalter bezogen oder über die Website des Kantons Aargau.

Gegen die Steuerveranlagung kann innert 30 Tagen nach Erhalt zuhanden der Steuerkommission Oberrohrdorf Einsprache erhoben werden (Details siehe Steuerveranlagung). Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.

Ab dem 1. August 2008 ist das elektronische Reisegenehmigungssystem (ESTA) für Staatsbürger und teilnahmeberechtigte Staatsangehörige für die am Programm für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program = VWP) teilnehmenden Ländern über das Internet zugänglich, um im Voraus eine Genehmigung für eine Reise in die Vereinigten Staaten gemäss dem VWP zu beantragen.

Ab dem 12. Januar 2009 sind alle Reisenden im Rahmen des VWP verpflichtet, eine elektronische Reisegenehmigung zu beantragen, bevor sie an Bord eines Transportmittels gehen, um gemäss dem VWP über den Luft- oder Seeweg in die Vereinigten Staaten zu reisen.

Melden Sie sich auf der ESTA-Website unter https://esta.cbp.dhs.gov an und füllen Sie online einen Antrag aus. Reisenden wird geraten, möglichst früh einen Antrag zu stellen. Das webbasierte System erfasst die selben grundlegenden biografischen Daten und Fragen zum Anspruch auf das visumfreie Reisen wie auf der grünen Einreisekarte I-94W. Anträge können jederzeit vor Antritt der Reise eingereicht werden, allerdings rät DHS (Department of Homeland Security = U.S.-Heimatschutzministerium) dazu, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.

Welche Gebühren sind wofür zu entrichten?
Graugut: Sackgebühr oder Containerplombe
Grüngut: Jahresvignette für Container oder Marke für Einzelleerung
Sperrgut: Sperrgutmarke

Alle Gebührenmarken (ausgenommen Kehrichtsäcke) sind bei den Einwohnerdienste erhältlich oder können im Online-Schalter bestellt werden.

Montag bis Samstag

07.00 - 20.00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen sind Entsorgungen verboten!
Kostenlos entsorgt werden können: Altglas, Altöle, Aluminium, Weissblechdosen, Haushaltbatterien, Kleider u.a.

Situationsplan

Montag bis Samstag

09.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstagnachmittag 14.00 - 19.00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen sind Entsorgungen verboten!
Kostenlos entsorgt werden können: Altglas, Altöle, Aluminium, Weissblechdosen, Haushaltbatterien, Kleider u.a.

Situationsplan

Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich. Diese muss beim Bezirksgericht Baden bestellt werden (Formular und Merkblätter können hier bezogen werden).

Eine Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.

Sofern für ein Bank- oder ein Postkonto eine Vollmacht über den Tod hinaus besteht, ist abzuklären, ob diese von der entsprechenden Bank bzw. Post akzeptiert wird. Wenn dies zutrifft, ist keine Erbbescheinigung erforderlich. Falls offene Rechnungen der verstorbenen Person zu begleichen sind, sind die Banken bzw. die Post teilweise bereit, solche Rechnungen dem Guthaben ohne Vorlegung einer Erbbescheinigung zu belasten. Einige Banken akzeptieren auch ein Erbenverzeichnis, das Sie bei der Gemeindekanzlei beziehen können.

Rentnerinnen und Rentner, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allgemeine Informationen, Merkblätter, Gesuche und Anmeldeformulare können bei der Gemeindezweigstelle SVA oder direkt hier bezogen werden.

31.03. Unselbständig Erwerbende
30.06. Selbständig Erwerbende

Bitte beachten Sie, dass die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis unterschrieben sein müssen und sämtliche relevanten Belege eingereicht werden müssen. Falls eine fristgerechte Einreichung nicht möglich ist wenden Sie sich bitte telefonisch oder schriftlich an das Steueramt.

Einfassungen der einzelnen Gräber mit festen Materialien wie Granit, Beton, Kunststein, Eisen usw. sind nicht gestattet.

Auf Wunsch der Angehörigen liefert der Verband gegen Entgelt ein einheitliches Grabkreuz. Dieses kann später durch ein anderes Grabzeichen ersetzt werden. Bei Beisetzungen im Gemeinschaftsgrab liefert der Verband auf Wunsch der Angehörigen gegen Entgelt eine Grabtafel.

Über die Grabdenkmäler bestehen Vorschriften in Bezug auf Grösse, Material und Gestaltung (Bestattungs- und Friedhofreglement). Entwürfe für Grabzeichen und Grabzeichenänderungen sind vom Ersteller dem Friedhofverband Rohrdorf zum Entscheid vorzulegen. Mit dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel, Massstab 1:10, mit Bezeichnung des Materials und der Art der Bearbeitung einzureichen.

Grabzeichen auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens 9 Monate nach der Beisetzung, auf Urnengräbern nach 3 Monaten gesetzt werden.

Die Angehörigen können beim Friedhofverband Rohrdorf einen Grabunterhaltsfonds für die Dauer bzw. Restdauer der Grabesruhe abschliessen. Die Kosten für die jährlich zweimalige Bepflanzung (Frühling und Herbst) und den Unterhalt betragen zur Zeit für die ganze Grabesruhe:

Erdbestattung Reihengrab: Fr. 8'000.-
Familiengrab Erdbestattung: Fr. 40'000.-
Urnenbeisetzung Reihengrab: Fr. 7'000.-
Familiengrab Urnenbeisetzungen: Fr. 20'000.-

Die Hauptwohnsitzbescheinigung (auch Niederlassungsbescheinigung oder Wohnsitzbescheinigung genannt) enthält nebst den Personalien auch die Angaben, seit wann eine Person in der Gemeinde angemeldet ist.

Sie möchten an einem der obligatorischen Hundekurse teilnehmen und suchen eine Hundetrainerin / einen Hundetrainer in Ihrer Region? Auf der Internetseite des Bundesamtes für Veterinärwesen können Sie eine entsprechende Suchabfrage starten.

Die Identitätskarte wird weiterhin in der heutigen Form ohne Datenchip ausgestellt und kann bei der Gemeinde beantragt werden (allerdings nicht im Kombiangebot).

Bitte melden Sie sich persönlich bei den Einwohnerdiensten, damit ein Antragsformular ausgestellt und von Ihnen unterschrieben werden kann. Minderjährige und Bevormundete müssen für die Beantragung eines Ausweises in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung erscheinen. Die Fotos werden vor Ort digital in das Antragsformular eingefügt.

Dazu bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Identitätsnachweis
  • abgelaufene Identitätskarte oder wenn nicht mehr vorhanden, Verlustanzeige der Polizei

Die Kosten (inkl. Porto) betragen:
Minderjährige: Fr. 35.- (gültig für 5 Jahre)
Erwachsene: Fr. 70.- (gültig für 10 Jahre)

Die Ausstellungsdauer beträgt ca. 10 Tage.

Für weitere Informationen:
Passamt Aarau (Website Kanton)
Schweizer Pass (Website Bund)

Es stehen Ihnen nachfolgende Ansprechstellen zur Verfügung, welche Ihnen je nach Ihrer Problemstellung weiterhelfen können:

Soziale Dienste Oberrohrdorf
Zuständig für: Anlaufstelle für Erstberatung in Krisensituationen und nötigenfalls Weitervermittlung an geeignete Fachstellen, finanzielle Unterstützung gemäss kantonalen Richtlinien


Gemeinderat (Ressortvorsteher)
Ressort Soziales/Vormundschaft/Arbeitslose
Zuständig für: Sofortmassnahmen bei akuten sozialen Problemen


Interkonfessionelle Eheberatungsstelle des Bezirks Baden
Zürcherstrasse 27, 5400 Baden
Tel. 056 222 44 80

Zuständig für: Beratung und Begleitung bei Eheproblemen


Polizei
Zuständig für: Strafanzeigen bei Körperverletzungen und Drohungen


Friedensrichteramt des Kreises Rohrdorf
Zuständig für: Anzeigen bei Tätlichkeiten
 

Beratungszentrum Bezirk Baden
Zuständig für: Beratung und Unterstützung für Jugendliche und deren Familien bei persönlichen Problemen und Drogenabhängigkeit

Die Kehrichtentsorgung in Oberrohrdorf ist gebührenpflichtig. Für Graugut stehen folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:
17 Liter - Rolle à 10 Säcke
35 Liter - Rolle à 10 Säcke
60 Liter - Rolle à 10 Säcke
660 Liter - Containerplombe

Die Säcke können beim Volg, Kiosk, Landi und der Post bezogen werden. Die Containerplomben erhalten Sie bei den Einwohnerdiensten.

Bestellen Sie frühzeitig ein "Gesuch um materielle Hilfe" bei den Sozialen Diensten. Wenn Sie das Gesuch sorgfältig und vollständig ausgefüllt haben, senden Sie dieses unterzeichnet mit den nötigen Unterlagen (bitte nur Kopien) an die Sozialen Dienste. Bei Vollständigkeit der Unterlagen werden Sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Sie werden über Ihre Rechte und Pflichten informiert und kompetent beraten. Bedenken Sie: die Abklärungen benötigen 2 bis 3 Wochen.

Fragen zu

Sozialhilfe

  • Sozialen Schwierigkeiten (persönlich, familiär und erzieherisch)
  • Zu kleines Einkommen
  • Lohnverwaltung
  • Schuldenberatung
  • Sozialversicherungen

Alimentenhilfe

  • Alimentenbevorschussung (bis zum 20. Altersjahr)
  • Alimenten-Inkassohilfe (Betreibungen usw.)

Vormundschaftswesen

  • Abklärungen von Vaterschaften
  • Unterhaltsverträge
  • Beistandschaften, Beiratschaften, Vormundschaften
  • Kindervermögenkontrolle
  • Pflegekinderkontrolle

Elternschaftsbeihilfe

  • Wer hat Anspruch?
  • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
  • Wie erhalte ich Elternschaftsbeihilfe?
  • Welches sind die Einkommensgrenzbeträge?

Wenden Sie sich an die Sozialen Dienste. Sie werden von gut ausgebildetem Personal kompetent beraten. Die Besprechungen erfolgen nach telefonischer Vereinbarung und sind kostenlos.

Gemäss der eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde ab 1. Januar 2006 spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Registrierung des Hundes auf der zentralen Datenbank. Als Registrierstelle für Hunde aus dem Kanton Aargau wurde die Firma ANIS (Animal Identity Service AG) in Bern bezeichnet. Weitere Infos finden Sie auf der Website der ANIS.

Antworten zu häufig gestellte Fragen zum neuen Hundegesetz finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.

Gestützt auf das Schengen-Abkommen wurde in der Schweiz per 1. März 2010 der sogenannte E-Pass oder Pass10 eingeführt. Der neue Pass enthält einen Chip, auf dem neben den Personendaten auch ein Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke elektronisch gespeichert sind.

Mit der Einführung des Passes wurde gleichzeitig ein neues Ausstellungsverfahren eingeführt. Eine Bestellung von Pässen oder Kombiangeboten (Pass/ID) bei den Ge­meinden ist nicht mehr möglich.

Pässe können beim Passamt, Bleichemattstrasse 1, Aarau, beantragt werden. Für die Erfassung der biometrischen Daten ist zwin­gend eine Terminreservation erforderlich (Tel. 062 835 19 28 oder Website Passamt Aarau).

Die bisherigen Pässe03 und Pässe06 (biometrischer Pass) behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.

Die Kosten (inkl. Porto) betragen:
Pass Erwachsene: Fr. 145.- (gültig für 10 Jahre)
Pass Minderjährige: Fr. 65.- (gültig für 5 Jahre)

Kombi (Pass/ID) Erwachsene: Fr. 158.- (gültig für 10 Jahre)
Kombi (Pass/ID) Minderjährige: Fr. 78.- (gültig für 5 Jahre)

Provisorischer Pass: Fr. 100.- (gültig für max. 1 Jahr)

Für weitere Informationen:
Passamt Aarau (Website Kanton)
Schweizer Pass (Website Bund) 

Füllen Sie für die Ausfertigung bzw. Anpassung der provisorischen Steuerrechnung das entsprechende Hilfsformular aus und leiten Sie es dem Steueramt Oberrohrdorf weiter. Das Formular finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.

Füllen Sie bei einem Anspruch auf Rückerstattung der Schulbusabonnementskosten das Rückerstattungsformular im Online-Schalter aus.

Jeweils einmal jährlich findet ein Sonderentsorgungstag statt. Die Bevölkerung wird mit einem separaten Flugblatt informiert oder siehe Entsorgungskalender.

Stellenlos, was nun?

Wenn Sie stellensuchend sind oder arbeitslos werden, melden Sie sich bitte so rasch als möglich jedoch spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit während den Anmeldezeiten direkt beim RAV Baden (Empfang/Anmeldung) www.ag.ch/ravbaden

Bitte beachten Sie, dass Sie schon während der Kündigungszeit verpflichtet sind, Arbeit zu suchen und dies auch nachweisen müssen.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zum Anmeldetermin beim RAV mit:

  • Identitätskarte/Pass oder Ausländerausweis
  • AHV-Ausweis/Sozialversicherungsausweis
  • Kopie des Kündigungsschreibens
  • Kopie letzter Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Diplome etc.)

Das entsprechende Merkblatt finden Sie hier.

Die zu erwartenden Steuern können hier online berechnet werden. Sie wechseln dafür zur Homepage des Kant. Steueramtes.

Auf der Website des Kantons Aargau finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Bezug
  • Zuständigkeit
  • Zahlungsfristen
  • Skonto
  • Zinsen
  • Rechtsmittel im Bezugsverfahren
  • Zahlungserleichterungen (Stundung/Ratenzahlungen) 
  • Erlass
  • Haftung

Auf der Website des Kantons Aargau finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Bezug
  • Zuständigkeit
  • Zahlungsfristen
  • Skonto
  • Zinsen
  • Rechtsmittel im Bezugsverfahren
  • Zahlungserleichterungen (Stundung/Ratenzahlungen) 
  • Erlass
  • Haftung

Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Finanzverwaltung zuständig; Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.

Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Finanzverwaltung zuständig; Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.

Die Steuerveranlagungen werden in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, ausnahmsweise falls durch Gesetzte/Verordnung vorgeschrieben, durch die gesamte Steuerkommission vorgenommen. Verzögerungen können vorkommen, wenn die Steuererklärung spät eingereicht wurde oder das Wertschriftenverzeichnis vom Steueramt des Kantons Aargau abgewartet werden muss. Die definitive Steuerrechnung wird mit der Steuerveranlagung versandt.

Es darf nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Sie können den Auszug über den Online-Schalter bestellen. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Identitätsausweises auf dem Steueramt abgeholt oder per Post zugestellt werden.

Auf der Website des Bundes finden Sie alle Informationen zum Strafregisterauszug.

Prüfen Sie zuerst das Gerät. Ist der Netzstecker richtig eingesteckt? Ist das Gerät eingeschaltet? Sind die Sicherungen unbeschädigt? Sind die Fi-Schalter in richtiger Position? Haben auch Ihre Nachbarn keinen Strom? Nach diesem Check ist gegebenenfalls die Elektra Oberrohrdorf (Ortsteil Oberrohrdorf, 056 496 25 21) oder das AEW (Ortsteil Staretschwil, 056 648 44 33) anzurufen.

Der Strom von Liegenschaften im Ortsteil Oberrohrdorf wird von Rinaldo Poltera (Elektra, Tel. 056 496 39 43) abgelesen.

Der Strom von Liegenschaften im Ortsteil Staretschwil wird von Franz Meier (AEW, Tel. 056 496 39 87) abgelesen.

Die Spital-, Klinik- bzw. Heimverwaltung besorgt die notwendigen Formalitäten und lässt eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Gemeindekanzlei des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. Dieses ist für die Einsargung, den Transport und die Organisation der Bestattung zuständig.

Zuerst ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall der Gemeindekanzlei (Tel. 056 485 77 00) anzuzeigen, welches die Einsargung, den Transport und die Beisetzung organisiert. Ärztliche Todesbescheinigung und allenfalls das Familienbüchlein sind zur Bespechung am nächsten Werktag mitzubringen.

Adressänderung und Umzug

Wer in Oberrohrdorf umzieht, muss dies innert 14 Tagen bei den Einwohnerdiensten melden. Die Meldung ist auch notwendig, wenn Sie innerhalb des gleichen Gebäudes umziehen.

Für die Adressänderung benötigen wir folgende Unterlagen:


Schweizer Staatsangehörige

  • Pass / Identitätskarte
  • Mietvertrag

Bitte kommen Sie persönlich vorbei oder melden Sie die Adressänderung mit eUmzug.


Ausländische Staatsangehörige

  • Pass / Personalausweis / Identitätskarte
  • Ausländerausweis
  • Mietvertrag

Bitte kommen Sie persönlich vorbei oder melden Sie die Adressänderung mit eUmzug.

Der Wasserzähler wird von Martin Locher (Brunnenmeister, Tel. 056 470 70 10 / 079 668 49 09) abgelesen.

Abmeldung

Ein Wegzug aus Oberrohrdorf ist den Einwohnerdiensten innert 14 Tagen persönlich zu melden.


Schweizer Staatsangehörige

  • Bitte kommen Sie persönlich mit Ihrem Identitätsnachweis (Pass oder Identitätskarte) vorbei oder melden Sie den Wegzug mit eUmzug.
  • Den Heimatschein senden wir direkt an Ihre neue Wohngemeinde.

Ausländische Staatsangehörige

  • Bitte kommen Sie persönlich mit Ihrem Pass sowie dem Ausländerausweis vorbei oder melden Sie den Wegzug mit eUmzug.

Wir bitten Sie, bei Fragen betreffend einer definitiven Abmeldung ins Ausland oder einer Aufrechterhaltung Ihrer Niederlassungsbewilligung vorgängig mit den Einwohnerdiensten Kontakt aufzunehmen.

Anmeldung in der Gemeinde

Wer neu nach Oberrohrdorf zieht, muss sich innert 14 Tagen bei den Einwohnerdiensten anmelden. Vergessen Sie nicht, sich vorgängig in Ihrer letzten Wohngemeinde abzumelden.

Für Ihre Anmeldung benötigen wir folgende Unterlagen:


Schweizer Staatsangehörige

  • Pass / Identitätskarte
  • Heimatschein / Heimatausweis
  • Familienbüchlein / Familienausweis (wenn nicht ledig)
  • Mietvertrag
  • Krankenkassennachweis

Bitte kommen Sie persönlich vorbei oder melden Sie den Zuzug mit eUmzug.


Ausländische Staatsangehörige

  • Pass / Personalausweis / Identitätskarte
  • Ausländerausweis (sofern vorhanden)
  • Geburtsschein / Abstammungsurkunde (mit Namen der Eltern)
  • Eheschein / Familienbüchlein / Familienausweis (wenn nicht ledig)
  • Anerkennung / Sorgerechtsentscheid (bei Kinder nicht verheirateter Eltern)
  • Scheidungsurteil
  • Krankenkassennachweis
  • Mietvertrag
  • Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder Arbeitsvertrag (bei Zuzug aus dem Ausland)

Bitte kommen Sie persönlich vorbei oder melden Sie den Zuzug mit eUmzug.

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