Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

17.07.2024

Alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume, Sträu­cher, Hecken und Einfriedigungen periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 BauG), nachdem Sichtbehinderungen an Strassen immer wieder Ursache für Unfälle sind. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Die lichte Höhe von überhängenden Ästen beträgt über Strassen 4,5 m und über Gehwegen 2,5 m.
  • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 45 ABauV).
  • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
  • Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodenbedeckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.

Das Zurückschneiden muss permanent vorgenommen werden. Sind die Pflanzen nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge von sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.

Der Werkdienst ist somit berechtigt, wo nötig, ins Strassen- und Gehweggebiet hinein wachsende Hecken, Sträucher, Bäume und Einfriedigungen sowie überhängende Aeste auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann der Werkdienst bzw. die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.

Der Gemeinderat dankt den Anwohnern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit und für ein müheloses Benutzen von Strasse und Trottoir leisten.